Zur Haftung von Reitlehrern für therapeutisches Reiten:
Kommt es bei der Erteilung von therapeutischem Reitunterricht zu einem durch Tiergefahr verursachten
Unfall, kann sich der Reitlehrer als Tierhalter nach § 833 S.2 BGB nur dann entlasten, wenn er solchen
Unterricht berufsmäßig erteilt; eine nur gelegentliche, nebenberufliche Tätigkeit reicht hierfür nicht aus.
(OLG Hamm, 22.09.2009, Az.: 9 U 11/09)
Zur Haftung von Nutztierhaltern:
Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
(BGH, 30.06.2009, Az.: VI ZR 266/08)
Zum Pferdestall im Wohngebiet:
In einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet darf kein Pferdestall gebaut werden, da die mit der
Pferdehaltung verbundenen Gerüche den Anwohnern nicht zuzumuten seien.
(VG Koblenz, Az.: 1 K 1256/08.KO)
Zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung:
Eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung kommt beim Kauf eines für den Turniersport erworbenen
Reitpferdes jedenfalls dann in Betracht, wenn der Käufer sich zunächst auf Verhandlungen über eine
Ersatzlieferung eingelassen und diese folglich als taugliche Modalität der Nacherfüllung angesehen hat.
(OLG Zweibrücken 4.Zivilsenat, 30.04.2009, Az.: 4 U 103/08)
Zur Mangelhaftigkeit bei Kutschpferden:
Wenn Kutscherpferde durchgehen, führt das im Allgemeinen zu einer die Tiere dauerhaft prägenden
Traumatisierung, die ihre künftige Eignung in Frage stellt. Der Verkäufer muss ungefragt den Käufer
über einen derartigen Umstand aufklären.
(OLG Koblenz 5.Zivilsenat, 23.04.2009, Az.: 5 U 1124/08)
Zur Reitbeteiligung:
Der Berechtigte aus einer Reitbeteiligung wird regelmäßig nicht sogleich zum Tierhalter, insbesondere
nicht, wenn er das Tier im Gelände nicht allein reiten darf.
Für minderjährige Reiter ist im Hinblick auf ein Mitverschulden an einem Reitunfall nur eine ihrem Alter
entsprechende Sorgfalt zu erwarten.
Der Berechtigte aus einer Reitbeteiligung wird i.d.R. erst dann zum Tierhüter, wenn er ein Pferd ohne
Begleitung im Gelände reiten darf und er hierüber bestimmen darf.
(OLG Frankfurt 4.Zivilsenat, 25.02.09, Az.: 4 U 210/08)
Zur Vertragsstrafe:
Eine Vertragsstrafe, die in einem bei Überlassung eines Ponys zu Zuchtzwecken geschlossenen
"Schutzvertrag" vereinbart wurde, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar,
wenn der Wert des Strafversprechens den Wert des Ponys um das 20fache übersteigt.
(OLG Celle 3.Zivilsenat, 28.01.09, Az.: 3 U 186/08)
Zur Ankaufsuntersuchung:
Eine vom Pferdekäufer gewünschte und gegenüber einem sachverständigen Tierarzt in Auftrag gegebene Ankaufsuntersuchung entfaltet keine Schutzwirkung gegenüber dem Verkäufer des Pferdes. Der Verkäufer musste das Pferd infolge Lahmheit und Krankheit zurücknehmen. Der Tierarzt hatte bei der Ankaufsuntersuchung fehlerhaft begutachtet und die Krankheit nicht erkannt. Dennoch konnte der Verkäufer die ihm entstandenen Kosten durch die Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht gegenüber dem Tierarzt als Schadensersatz geltend machen.
(LG Itzehoe 3.Zivilkammer, Entscheidung vom 18.11.08, Az.: 3 O 314/08)
Zur Fristsetzung zur Nacherfüllung:
Erweist sich ein Pferd, das als rhig und für Kinder geeignet verkauft worden ist, als nervös und
störrisch, ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht entbehrlich, weil der Verkäufer das Tier schulen
oder dem Käufer ein taugliches Ersatzpferd zur Verfügung stellen kann.
(OLG Koblenz 5.Zivilsenat, 13.11.08, Az.: 5 U 900/08)
Zur Beschaffenheitsvereinbarung:
Erhält ein Käufer eines Pferdes vor Abschluss des Kaufvertrages Röntgenaufnahmen von diesem Pferd
und verzichtet er auf eine Auswertung dieser Aufnahmen, so akzeptiert er solche Krankheiten, die sich
bei einer im zeitpunkt der übergabe des Pferdes durchgeführten röntgenologischen Befunderhebung
gezeigt hätten. Insoweit handelt es sich um den Ausdruck einer Beschaffenheitsvereinbarung.
(OLG Düsseldorf 12.Zivilsenat, 25.09.08, Az.: I-12 U 168/07)
Zur Tierhalterhaftung bei der Behandlung durch den Tierarzt:
Ein Tierarzt, der bei der Behandlung eines Pferdes durch einen Tritt eine Verletzung erleidet, kann den Tierhalter deshalb nicht aus Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf eigene Gefahr handelt.
(OLG Hamm 9.Zivilsenat, 06.06.08, Az.: 9 U 229/07)
Zum Entlastungsbeweis beim Nutztier:
Der Halter eines Reitpferdes, das einem anderen Reiter im Rahmen einer Reitbeteiligung überlassen wurde, hat dann im Rahmen einer Schadensersatzforderung nach einem Reitunfall den Entlastungsbeweis bezüglich Zuverlässigkeit von Pferd und Reiter geführt, wenn beide ausreichend ausgebildet sind und der Halter überprüft hat, dass sie zusammenpassen. Der Tierhalter betrieb im vorliegenden Fall eine Reitanlage.
(Schleswig-Holsteinisches OLG 7.Zivilsenat, 21.06.07, Az.: 7 U 50/06)
Zur Tierhalterhaftung innerhalb des Reitvereins:
Die Haftung als Tierhalter trifft einen Zucht-, Reit- und Fahrvereins auch bei Schädigung eines eigenen Vorstandsmitglieds durch ein vereinseigenes Pferd.
(LG Münster, 01.06.07, Az.: 16 O 558/06)
Zum Sommerekzem:
Das Vorliegen eines Sommerekzems stellt, unabhüngig von einer Nutzungsmöglichkeit des Pferdes,
wegen des erhöhten Aufwandes bei der Haltung und Pflege einen Sachmangel dar und führt zur
Rücktrittsberechtigung des Käufers.
(LG Detmold 12.Zivilkammer, 26.05.07, Az.: 12 O 243/07)
Zur Nutztiereigenschaft:
Durch die gelegentliche Vermietung eines Pferdes an Reitschüler wird keine Nutztiereigenschaft begründet.
(OLG Hamm 9.Zivilsenat, 25.04.06,Az.: 9 U 7/05)
Zur Sorgfaltspflicht des Reitlehrers bei der ersten Reitstunde:
Der Betreiber einer Reitschule und Reitlehrer muss bei der ersten Reitstunde dem Reitschüler ein Pferd zuweisen und auswählen, das friedfertig ist und nicht zu überraschendem Verhalten, insbesondere temperamentvollen Gangwechseln neigt. Er muss das Pferd zunächst an der Leine führen, damit Pferd und Reiter sich aneinander gewöhnen. Ansonsten verletzt er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und kann sich nicht entlasten.
(OLG Koblenz 5.Zivilsenat, 16.03.06, Az.: 5 U 1708/05)
Zur Kennzeichnungspflicht bei Pferden, die zum Auskeilen neigen:
Beim gemeinsamen Ausritt ist ein Pferd, das zum Auskeilen neigt, mit einer roten Schleife am Schweif zu kennzeichnen. Außerdem muss der Reiter am Schluss der Gruppe reiten.
(OLG Koblenz 5.Zivilsenat, 26.01.06, 5 U 319/04)
Zur Haftung einer Pferdegruppe beim Ausritt:
Blockieren die Pferde verschiedener Tierhalter die Fahrbahn, so spielt es für die Haftung keine Rolle, mit welchem der Tiere ein herannahendes Fahrzeug kollidiert. Die Pferde bilden in diesem Fall ein einheitliches Hindernis, wobei von jedem Pferd die gleiche Gefahr ausgeht. Die betreffenden Tierhalter haften als Gesamtschuldner.
(OLG Saarbrücken, 17.01.06, Az.: 4 U 615/04)
Zur Aufklärungspflicht des Tierarztes bei Röntgenbildern:
Der Tierarzt, der im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung einen unter die Röntgenklasse II des Röntgenleitfadens fallenden Befund (= geringe Abweichung von der Norm, bei dem klinische Erscheinungen unwahrscheinlich sind) nicht mitteilt, handelt zumindest nicht schuldhaft. Nach dem Röntgenleitfaden müssen nur Befunde erwähnt werden, die den Klassen III und IV zuzurechnen sind. Da auch Richtlinien den Umfang der erforderlichen Sorgfalt bestimmen können, kann dem Tierarzt nicht zur Last gelegt werden, sich daran gehalten zu haben.
(OLG Hamm, 05.07.05, Az.: 26 U 2/05)