§ Aktuelle Rechtsprechung im Famillienrecht §

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aktuelle Rechtsprechung

im Familienrecht:

 

Zur Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils:

     Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei bestehender Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch  staatliche Stellen nicht ohne weiteres zumutbar, insbesondere wenn sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet.

       (Urteil vom 25.04.2008, Az.: 18 UF 160/07, FamRZ 2008, S.1924 ff.)

 

Zur Befristung des Betreuungsunterhalts:

     Nach Auffassung des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, den Betreuungsunterhalt grundsätzlich auf die ersten drei Lebensjahre der Kindererziehung zu beschränken. Nach Ablauf dieser drei Jahre hat die das Kind betreuende Mutter darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ausnahmsweise eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich bzw. zumutbar ist.

         (OLG Köln, 27.05.2008, Az.: 4 UF 159/07)

 

Zur Bemessungsgrundlage des nachehelichen Unterhalts:

     Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen,  unabhängig davon, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt und wann diese eingetreten sind.

        (BGH, 06.02.2008, Az.: VII ZR 14/06)

 

Zur privaten Altersvorsorge beim Ehegattenunterhalt:

     Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, welche beim Ehegattenunterhalt grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens Berücksichtigung findet.

         (BGH, 27.05.2009, Az.: XII ZR 111/08)

 

Zur Nichtigkeit eines Ehevertrages:

    Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Vertragsabschluss bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf Weiteres keine eigenen Versorgungsausgleichsanrechte mit Ausnahme der Kindererziehungszeiten erwerben wird.

       (BGH, 09.07.2008, FamRZ 2008, S. 2011)

 

Zum Wohnwert:

    Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil des mietfreien Wohnens nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessenen Wohnungsnutzung duch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt.

    Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft jedoch  nicht mehr zu erwarten - z. B. wenn der Scheidungsantrag bereits anhängig ist - sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwertes nicht mehr gerechtfertigt.

      (BGH, 05.03.2008, FamRZ 2008/ S. 963)

 

 

 

 

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